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die S3-Leitlinie zur vaginalen Geburt am termin
- ENDLICH IST SIE DA! -

Endlich ist sie da,
nach fünfjähriger interdisziplinärer Entwicklungsarbeit: Die schon so lange überfällige und heiß ersehnte S3-Leitlinie „Vaginale Geburt am Termin“!
Was meint die „vaginale Geburt am Termin“?
Die S3-Leitlinie gilt für Gebärende all jener Kinder, die als Einlinge aus Schädellage im Zeitraum 37+0 bis 41+6 Schwangerschaftswochen vaginal geboren werden.
Der Fokus liegt hierbei auf einem physiologischen Geburtsablauf mit Abgrenzung zur Geburtspathologie.
Wer hat die neue Leitlinie entwickelt?
Federführend entwickelt wurde die 258 Seiten umfassende und im Januar 2021 veröffentlichte LL S3 von der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaften (DGHWi) und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG). Eingebunden waren z. B. der Bundeselterninitiative Mother Hood e.V. und der Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF) e.V.
Die Zusammenarbeit von Expert:innen aus Fachgesellschaften und sog. Laien, z. B. aus der Bürgerschaft oder der Frauenpolitik, ist ein sehr zu begrüßender Fortschritt.
An wen ist die Leitlinie adressiert?
Diese berufliche Handlungsempfehlung richtet sich an alle geburtshilflich beteiligten Berufsgruppen, v.a. an Hebammen und Entbindungspfleger sowie an ärztliche Geburtshelfer:innen. Gemeint ist sie aber auch im Sinne der Förderung einer interprofessionellen Zusammenarbeit aller geburtshilflich Handelnden.
Was ist der Kerngedanke der S3-Leitlinie?
Die (Be-)Achtung der Geburtsphysiologie und das Wohlergehen von Mutter & Kind sind von zentraler Bedeutung: „Gute Geburtshilfe stellt daher das Wohlergehen und
die Sicherheit für Mutter und Kind in das Zentrum.“
Wo liegen die Schwerpunkte?
Befürwortung der Betreuung und Überwachung in allen Geburtsphasen, z. B.
- 1:1 Betreuung der Gebärenden durch eine Hebamme/einen Entbindungspfleger von der aktiven Eröffnungsphase bis zur Geburt
- Intermittierende Auskultation statt Dauer-CTG zugunsten der Bewegungsfreiheit der Gebärenden
- Schmerzmanagement, v. a. durch nicht-medikamentöse Angebote, wie zum Beispiel Akupunktur, Massage oder ein Entspannungsbad. Eine PDA soll der Gebärenden auf Wunsch gewährt werden.
- Prävention und Therapie von Geburtsverletzungen
- Reduzierung pflegerischer und diagnostischer Maßnahmen oder Interventionen nach der Geburt - zugunsten eines frühestmöglichen und ungestörten Bondings zwischen Eltern und Kind - auf ein erforderliches Mindestmaß
- Qualitätssicherung
Was sind die vordringlichen Errungenschaften der Leitlinie?
- Die Mitbestimmung der gebärenden Frau,
- Eine frauenbezogene und respektvolle Geburtsbegleitung,
- Das Beachten und Unterstützen der Geburtsphysiologie,
Aber auch die Unabhängigkeit von berufspolitischen, finanziellen oder institutionellen Interessen kommen zum ersten Mal überhaupt in der Leitlinie vor.
Der geburtshilfliche Fokus liegt nun nicht mehr einzig auf medizinischen Parametern. Begrifflichkeiten wie z.B.
Individualität, Information
und
Entscheidungsfreiheit der Gebärenden,
auch Mitgefühl, Respekt, Würde, Wertschätzung und Achtung sind in der Leitlinie zu finden.
Die Gebärenden dürfen ihre Geburtspositionen selbst wählen und sollen zur Vermeidung der Rückenlage angehalten werden.
Verzichtet werden soll auch auf
- ein „angeleitetes Pressen“,
- auf eine Dauer-CTG-Überwachung und
- auf nicht zwingend notwendige Interventionen zugunsten „gekonnter Nicht-Interventionen“. So soll bspw. auf eine routinemäßige Episiotomie, zugunsten eines Dammschutzes, verzichtet werden.
Warum freuen sich nicht nur Hebammen und Entbindungspfleger, sondern gleichermaßen auch Physiotherapeut:innen über die neue S3-Leitlinie?
Entsprechend der Geburtsphysiologie gewählte, den Geburtsvorgang unterstützende Positionen sowie das Nutzen-dürfen des archaisch angelegten, körpereigenen Wissens einer jeden Gebärenden, schützen
Mutter und Kind … und stellen einen wichtigen präventiven Gewinn für das mütterliche Beckenboden- und Kontinenzsystem dar!
Gibt es einen Wermutstropfen?
Wo es Licht gibt, gibt es auch Schatten. In diesem Fall: Leitlinien sind
keine Gesetze. Sie sind als Empfehlungen zu betrachten und daher juristisch nicht bindend.
